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Der Dienst der Pfarrsekretärin / des Pfarrsekretärs ist zu einer allgemeinen und unentbehrlichen Einrichtung der Pfarrgemeinden und Seelsorgestellen geworden. Daher ist bei vielen der Wunsch erwacht, auch untereinander in Verbindung zu treten, um durch Erfahrungsaustauch zu lernen und sich gegenseitig zu fördern.
Darüber hinaus soll durch den Zusammenschluss von Laien, die mitverantwortlich am Leben der Pfarrgemeinden teilnehmen, die Einheit und Gemeinschaft der Kirche erfahren werden. Papst Johannes Paul II. spricht in seinem Apostolischen Schreiben "Christi fideles Laici" das freie Vereinsrecht der Laien in der Kirche an, das vom II. Vatikanischen Konzil im Dekret über das Laienapostolat, Nr. 19 ebd., anerkannt ist: "Unter Wahrung der erforderlichen Verbundenheit mit der kirchlichen Autorität haben die Laien das Recht, Vereinigungen zu gründen, zu leiten und den gegründeten beizutreten." Auf dieser Basis soll nunmehr ein Zusammenschluss der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre ins Leben gerufen werden.
Die Gründung des Berufsverbandes der Pfarrsekretärinnen und -sekretäre erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 6 - Koalitionsfreiheit - der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse für die Erzdiözese Bamberg vom 20.10.1993 und Kapitel VI der Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und -sekretäre im Erzbistum Bamberg.
Sein Sitz ist in Bamberg. Die Eintragung ins Vereinsregister Bamberg wird beantragt.
§ 2 Zweck des Berufsverbandes
Der Zweck des Berufsverbandes ist:
die Erarbeitung und Pflege des Berufsbildes der Pfarrsekretärin / des Pfarrsekretärs im Sinne der apostolischen und pastoralen Teilhabe der Laien am Leben der Kirche in der Pfarrei,
die Vertretung der mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Pfarrsekretärin / Pfarrsekretär verbundenen Interessen und Anliegen seiner Mitglieder,
die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese Bamberg und den Vertretern der Dienstnehmer für die Erzdiözese Bamberg in der Bayerischen KODA.
§ 3 Mitglieder
Der Berufsverband besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und aktivem und passivem Wahlrecht. Ordentliches Mitglied ist der/die Pfarrsekretär/in sowie Mitarbeiter/innen im sonstigen Bürodienst oder Schreibdienst der Pfarr- oder Seelsorgestellen in der Erzdiözese Bamberg in bestehendem Dienstverhältnis.
Der Beitritt zum Berufsverband wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufname entscheidet die Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
Außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses ist eine außerordentliche Mitgliedschaft auf Antrag möglich, z.B. für Pfarrsekretär/innen, die ihr Berufsleben abgeschlossen haben. Dem Berufsverband können auch Förderer als außerordentliche Mitglieder auf Antrag beitreten. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Verbandes zu richten.
Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Berufsverband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Wenn ein Mitglied nachweisbar in grober Weise das Ansehen und die Interessen des Berufsverbandes schädigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Jedes Mitglied des Berufsverbandes zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vorstandschaft und Vorstand
Der Berufsverband wird geleitet von der Vorstandschaft, die sich zusammensetzt aus: a) Vorsitzende/r b) Stellvertreter/in c) Schriftführer/in d) Kassierer/in e) drei Beisitzer/innen
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jeweils der/die Vorsitzende/r und Stellvertreter/in.
Ein/e geistliche/r Beirat/-rätin kann der Vorstandschaft in beratender Funktion angehören.
§ 5 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird auf 4 Jahre gewählt. Sie bleibt jedoch im Amt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft. Die Mitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu wählen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Berufsverbandes.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Berufsverband endet auch das Amt in der Vorstandschaft. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl wird eine/ein kommissarische/r Stellvertreter/in durch die Vorstandschaft bestimmt.
Der/die geistliche Beirat/-rätin wird im Benehmen mit dem Erzbischof durch den Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Er/sie hat beratende Funktion.
§6 Aufgaben der Vorstandschaft und des Vorstandes
Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben: a) Vorbereitung auf Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Pflege von Kontakten zu Berufsverbänden anderer Diözesen d) Mitarbeit bei der Erarbeitung von berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungsangeboten der Mitglieder e) Kassenführung
Der Vorstand gemäß § 26 BGB hat folgende Aufgaben: a) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Berufsverband je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Berufsverbandes, er gibt den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit, insbesondere durch Erstellung des Jahresberichtes, und nimmt Wünsche und Anträge der Mitglieder entgegen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der/dem Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung, durch den/die Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Berufsverbandes es erfordern oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung des Berufsverbandes ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer des Wahlganges einem/einer Wahleiter/in übertragen, der von der Mitgliederversammlung bestellt wird. Die Art der Abstimmung über Anträge bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b) Entlastung der gesamten Vorstandschaft c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft d) Wahl der Kassenprüfer/innen und Entgegennahme des Prüfberichtes* e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge f) Entschließungen über grundsätzliche, berufsständische Fragen g) Beschlüsse über Satzungsänderungen h) Alle sonstigen Angelegenheiten des Berufsverbandes, die nicht der Vorstandschaft besonders zugewiesen sind.
* Die Kassenprüfer/innen erstellen einmal im Jahr einen Prüfbericht, der allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
§ 9 Auflösung des Berufsverbandes
Für einen Beschluss über die Auflösung des Berufsverbandes ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Bei Auflösung des Berufsverbandes ohne Rechtsnachfolger oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vermögen an den Diözesan-Caritasverband Bamberg.